Urteil des BGH vom 23.06.2006 zur Erstattungspflichtigkeit der Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Anrechnung des Restwertes auch ohne durchgeführte Reparatur bei Weiternutzung des fahrbereiten Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192/05     Verkündet am: 23 . Mai 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 249 Hb Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten … Urteil des BGH vom 23.06.2006 zur Erstattungspflichtigkeit der Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Anrechnung des Restwertes auch ohne durchgeführte Reparatur bei Weiternutzung des fahrbereiten Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten weiterlesen